Samstag, 22. Dezember 2012

Irrtum vieler Kleingärtner: "Der KGV untersteht nicht dem SLK"



Manche Kleingärtner unterliegen hier einem verbreiteten Irrtum, wenn Sie glauben das der KGV in seiner Form dem SLK untersteht, dieser weisungsbefugt ist oder sogar getroffene Endscheidungen rückgängig machen kann. 

Ein KGV (Kleingärtnerverein) ist in seiner Rechtsform ein "eingetragener Verein".
Dieser handelt als juristisch und finanziell  unabhängiger Verein eigenständig. Eine Weisungsbefugnis durch dritte, dazu gehört auch der SLK oder LSK besteht nicht.
 Verwaltet und geführt wird der Verein durch einen ordnungsgemäß gewählten Vorstand (§ 2 Abs. 1 BGB). Der Vorstand vertritt den KGV gerichtlich und außergerichtlich und übt die Geschäftsführung aus. Damit ist jede Tätigkeit für die Funktionstüchtigkeit, den Erhalt, die Entwicklung und den Schutz des KGV und seiner KGA gemeint, d.h. die Erfüllung all jener Pflichten des KGV, die sich für ihn aus Gesetz, Vereinssatzung, Beschlüssen der Mitgliederversammlung, seiner Mitgliedschaft im SLK usw. ergeben. 

Kann der SLK eine Vorstandsentscheidung zurücknehmen, abändern oder sogar eigene Endscheidungen in einem KGV treffen?

Antwort: Nein das ist nicht möglich, aufgrund der rechtlichen Eigenständigkeit.

Kann ich mich beim SLK über meinen Vorstand oder eine seiner Endscheidungen beschweren?

Antwort: Nein, dafür ist der SLK nicht zuständig.

Warum schickt mich der SLK weg, wenn ich als Kleingärtner mit meinen Problemen zu ihm komme?

Antwort: Für Probleme und Sorgen ist der Vorstand des Vereines zuständig, nicht der SLK.

Um an der Stelle noch einen Irrtum aufzuklären, der SLK „Stadtverband der Leipziger Kleingärtner“ ist ebenfalls in seiner Rechtsform ein „eingetragener Verein“. Der Vorstand des SLK besteht aus gewählten Mitgliedern. 

Die KGA / KGV der SLK sowie der LSK bilden einen Verbund der sich um Dinge kümmert die die Zukunft und die Tradition des Kleingärtnerwesens als Ganzes betreffen.
Wer Mitglied in einem Verein wird erkennt mit seiner Unterschrift nicht nur die Rechte  sondern auch die Pflichten dieses Vereines an. Ein KGV und seine Mitglieder unterliegen dem BKleingG, BGB und auch dem StGB, für dessen Einhaltung  und Durchsetzung der Vorstand verantwortlich ist.

In eigener Sache möchte ich hier noch  hinzufügen.

Ein Kleingartenverein ist kein rechtsfreier Raum und gerade wo viele Menschen zusammen sind, kann es auch schon mal zu Problemen kommen. Lösungen für fast jede Art von Problemen werden am schnellsten gefunden, wenn man miteinander redet. Fronten schaffen durch überstürztes Verhalten, durch das umgehen klarer Gesetzgebungen erreichen meist das Gegenteil. Oftmals werden dadurch erst Situationen geschaffen die  ernsthafter sind als das ursprüngliche Problem selbst.

                                                                                                   Gerd Oswald
                                                                                                   2.Vorsitzender

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